Anfrage zum Prostitutionsschutzgesetz

Sehr geehrte Frau Landrätin!

Das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) sieht in §3 eine verpflichtende Anmeldung vor. Zudem regelt §10, dass eine regelmäßige gesundheitliche Beratung zu erfolgen hat, die durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde angeboten wird und bei der die beratene Person die Gelegenheit erhalten soll, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Zudem hat die oder der Prostituierte bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.

Dazu möchten wir nachfolgende Fragen stellen:

  • Wie viele Anmeldungen nach §3 ProstSchG erfolgen im Landkreis Osnabrück pro Jahr?
  • Wie vielen Personen wurde die Anmeldebescheinigung aufgrund von §5 Abs. 2 Satz 4 und 5 verwehrt?
  • Durch wen erfolgt das Informations- und Beratungsgespräch nach §7 ProstSchG?
  • Welche Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft werden der beratenen Person in welcher Form und welchen Sprachen zur Verfügung gestellt?
  • Wie oft erfolgte eine direkte Vermittlung an (welche) Beratungsstellen?
  • Wie viele gesundheitlichen Beratungen nach §10 ProstSchG werden pro Jahr durchgeführt?
  • Wie hoch ist der Anteil der Frauen, die in der gesundheitlichen Beratung eine Zwangslage offenbaren?
  • Lässt sich abschätzen, wie hoch die Dunkelziffer der Personen ist, die sich nicht anmelden oder zur Beratung melden (z.B. anhand fehlender Nachweise bei der Überprüfung der Prostitutionsstätten nach §28 ProstSchG)?

Wir bitten um Beantwortung bis zur nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses und bedanken uns für die Bearbeitung!

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Mareen Guth