Anfrage zur Schülerbeförderung

Sehr geehrte Frau Landrätin!

Als Träger der Schülerbeförderung im eigenen Wirkungskreis bestimmt der Landkreis Osnabrück in eigener Verantwortung, auf welche Art und Weise er der Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommt und hat in §2 seiner Beförderungssatzung für Schülerinnen und Schüler der Schulkindergärten und der 1.-4. Schuljahrgänge eine Mindestentfernung von 2 km zwischen Wohnung und Schule festgesetzt, ab der ein Anspruch auf Beförderung besteht.

Wir bitten um eine Berechnung, welche zusätzlichen Mittel in den Haushalt eingestellt werden müssten, wenn die 2km-Regelung für die genannte Schülergruppe entfallen würde.

Wir bitten um Beantwortung bis zur nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses und bedanken uns für die Bearbeitung!

Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Rainer Kavermann, Mareen Guth und Petra Funke