Sehr geehrte Frau Landrätin Kebschull,
seit Januar 2023 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes in Kraft, im dem geregelt ist, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt werden soll, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist.
Eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr ist vor allem in Hitzeperioden eine der wichtigsten Maßnahmen, um sich vor hitzebedingten Erkrankungen zu schützen. Daher ist eine nichtkommerzielle Bereitstellung von Trinkwasser, durch Trinkbrunnen im öffentlichen Raum, von hoher Bedeutung für den gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung.
Trinkwasserbrunnen, die sich im öffentlichen Raum außerhalb von Gebäuden befinden und für einen wechselnden, nicht abgrenzbaren Personenkreis frei zugänglich sind, unterliegen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und somit der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Dazu gehören sowohl Trinkwasserbrunnen, die ganzjährig (dauerhaft) („e-Anlage“) als auch saisonal (zeitweise) („f-Anlage“) Trinkwasser zur Verfügung stellen.
Vor diesem Hintergrund stellen wir nachfolgende Fragen:
- Wie viele öffentliche Trinkwasserbrunnen gibt es im Landkreis Osnabrück?
- Wo sind diese Trinkwasserbrunnen?
- Welche Trinkwasserbrunnen sind e-Anlagen, welche f-Anlagen?
- Wie viele Trinkwasserbrunnen sind seit der Novellierung neu hinzugekommen?
- Welcher Prüfungsaufwand fällt pro Anlage an?
- Wie finanziert sich die Prüfung?
Wir bitten um Beantwortung bis zum nächsten Ausschuss für Gesundheit und stehen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Gez.
Rainer Kavermann
Gruppenvorsitzender
Matthias Seestern-Pauly
Gruppenvorsitzender
