Der Landkreis Osnabrück als Träger der Schülerbeförderung hat nach §114 NSchG Abs. 2 Satz 3 eine Beförderungs- und Erstattungspflicht für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen. In der Satzung über die Schülerbeförderung wird in §2 Abs. 5 geregelt, dass dazu ein Nachweis durch ein fachärztliches Attest erforderlich ist.
Vor diesem Hintergrund stellen wir nachfolgende Fragen:
- Wie häufig wird die Beförderungs- und Erstattungspflicht für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen, im Landkreis Osnabrück beantragt?
- Wie viele Anträge entfallen davon auf eine dauerhafte und wie viele auf eine vorübergehende Behinderung?
- Wie viele Anträge entfallen davon auf eine Fahrtkostenerstattung, wie viele auf eine Beförderung?
- Wie häufig wird zusätzlich ein amtsärztliches Attest angefordert?
- Gibt es Unterschiede zwischen dem Besuch einer Förderschule und einer Regelschule?
- Wie wird bei einer vorübergehenden Behinderung die Dauer der Beförderungs- und Erstattungspflicht bestimmt?
- Wer erhält den Beförderungsbescheid?
- Unter welchen Bedingungen kann eine Beförderung abgelehnt und durch eine Kostenerstattung ersetzt werden?
- Kann es zu einer eingeschränkten Beförderung kommen (nicht zu allen Tagen, nicht zu allen Zeiten etc.)? Wenn ja, nach welchen Kriterien erfolgt diese Einschränkung?
- Durch wen erfolgt die Auswahl des einzusetzenden Verkehrsmittels?
- Wie wird die Mitnahme notwendiger Hilfsmittel gewährleistet?
Wir bitten um Beantwortung und stehen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Gez.
Rainer Kavermann
Gruppenvorsitzender
Matthias Seestern-Pauly
Gruppenvorsitzender
