Anfrage zur StVO-Novelle – Tempo 30 Dezember 18, 2024Dezember 18, 2024 Sehr geehrte Frau Landrätin! Mit der Novelle des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung haben Kommunen mehr Möglichkeiten zur Steuerung des Straßenverkehrs. Während bisher „die Leichtigkeit des Straßenverkehrs“ im Fokus stand, können Kommunen nunmehr auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung bei ihren Anordnungen berücksichtigen. Mit seiner Zustimmung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung hat der Bundesrat am 5. Juli 2024 den Weg für mehr Flexibilität der Kommunen bei der Ausweisung von Tempo-30-Zonen frei gemacht. Die erweiterten Möglichkeiten nach §45 Abs. 9 Satz 4 Punkt 6 können genutzt werden um für mehr Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger, vor allem von Kindern, im Straßenverkehr zu sorgen. Das gilt auch dann, wenn es sich um innerörtliche Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen handelt. Vor diesem Kontext bitten wir die Verwaltung als untere Straßenverkehrsbehörde um die Beantwortung der folgenden Fragen: Wie definiert sich ein besonders frequentierter Schulweg? Wie definiert sich der unmittelbare Bereich von Fußgängerüberwegen? Gibt es nach Einschätzung der Verwaltung Straßenabschnitte an Kreisstraßen, an denen eine innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraf 45 ermöglicht werden könnte? Wie kann der Landkreis Kommunen bei der Einrichtung von Tempo 30 -Zonen unterstützen? Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Wir bedanken uns für die Bearbeitung! Gez. Rainer KavermannGruppenvorsitzender Matthias Seestern-PaulyGruppenvorsitzender