Rede zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bramsche

Die Sicherung unseres Trinkwassers ist eine der wichtigsten Zukunftsaufgaben, die wir erfüllen müssen. Das Thema ist maximal konsensfähig, insofern habe ich keinen Zweifel an breiter Zustimmung. Und es handelt sich bei dieser Vorlage nicht um einen politischen Antrag, sondern eine kommunale Antragstellung auf die Ausweisung beziehungsweise Erweiterung eines Wasserschutzgebietes. Soweit also ein Standard-Prozedere für den Landkreis, der hier als Untere Wasserbehörde zuständig ist. Warum also noch weiter darüber reden?

Die 90-seitige Vorlage, die im Wesentlichen aus Einwänden besteht, gibt Anlass – ein Blick auf die vielen kritische Stimmen zur geplanten Verordnung  schadet nicht, denn darin wird festlegt, was auf diesen Flächen zukünftig zulässig ist und was nicht.

Etwa 3 Viertel des geplanten Schutzgebietes sind in land- und forstwirtschaftlicher Nutzung. Gerade die landwirtschaftliche Nutzung fällt mir zuerst ein, wenn ich an das Konfliktfeld Grundwasserschutz und Nutzung denke, und genau hier wurde gegenüber dem ersten Verordnungs-Entwurf zahlreichen Einwendungen gefolgt und ein handhabbarer Zielwert formuliert, der bezüglich möglicher Nitratbelastung für beide Seiten akzeptabel ist. Erst bei tatsächlicher Überschreitung wäre mit Einschränkungen bei der Düngung zu rechnen, und man muss wissen, dass dann nachgewiesen unzumutbare Auswirkungen der Verordnung auf Grundlage des Niedersächsischen Wassergesetzes ausgeglichen und entschädigt werden können bzw. müssen.

Auch ein Bestandsschutz gilt laut VO für betriebliche Anlagen, die potentiell grundwassergefährdend sind. Gewerbliche Anlagen sind ebenfalls darunter zu verstehen, und Unternehmen bilden die zweite große Interessengruppe, die Einwände formuliert hat. Dass im konkreten Einzelfall aktiv oder passiv, z.B. durch bauliche Maßnahmen einer tatsächlichen Grundwassergefährdung entgegengewirkt werden muss, sollte doch als selbstverständlich angesehen werden, und das auch außerhalb solcher Schutzgebiete. Keinesfalls wird die jeweilige Tätigkeit eines Gewerbebetriebes grundsätzlich in Frage gestellt.

Es gilt das Vermeidungsgebot. Und das ist richtig so, denn Trinkwasserschutz ist im Sinne des Allgemeinwohls zu beurteilen. Klar ist auch: das eine (der Schutz) wird ohne das andere (eindeutige Regeln) nicht effektiv genug funktionieren.

Mit Blick auf diese 90 Seiten und jeweilige Abwägung der vielen, vielen Einwände aus diesem Papier, möchte ich unterm Strich aber viel deutlicher darauf hinweisen, was alles zulässig ist in einem Wasserschutzgebiet, statt den Fokus zu sehr auf wenige Einschränkungen zu legen.
Es wird auch in Zukunft eine Menge möglich sein.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich auch an unser „Zukunftskonzept Trinkwasserversorgung“ erinnern, dass wir vor zwei Jahren auf den Weg gebracht haben. Die Befürchtung, dass die Versorgungssicherheit qualitativ wie quantitativ nach 2030 nicht überall gegeben sein könnte, wenn wir uns nicht kümmern, sollten wir sehr ernst nehmen.

Und das tut auch diese Verordnung und die erneute Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, indem sie hier eine Vorsorgelücke schließt und einen Beitrag zur umfassenden Sicherung des Grundwasserdargebotes leistet.

Claus Kanke